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Neue Entwicklungen bei der Neustarthilfe

Wenn Sie Corona-bedingt hohe Umsatzeinbußen zu verzeichnen haben, nur geringe betriebliche Fixkosten und weniger als 5 Angestellte haben, kommt die Neustarthilfe in Frage. Es sind nun auch Anträge möglich, mit denen Umsätze aus Personengesellschaften geltend gemacht werden bzw. Anträge für Ein-Personen-Kapitalgesellschaften. Diese Anträge müssen über Steuerberater gestellt werden.

Bei der Berechnung der Neustarthilfe werden sogar die Einnahmen aus Ihrer unselbständigen Arbeit zu ihren selbstständigen Umsätzen hinzuaddiert, vorausgesetzt die Selbständigkeit ist die Hauptbeschäftigung (mehr als 51 % Einnahmen).

Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, ist die Neustarthilfe (anteilig) zurückzuzahlen. Sie ist somit als Liquiditätsvorschuss zu verstehen.

Seit dem 12.03. ist klargestellt, dass der Antrag auf Neustarthilfe wahlweise selbst oder über einen Steuerberater gestellt werden kann.

Sofern Sie die Mitwirkung eines Steuerberaters benötigen, fallen zusätzliche Kosten an und werden nur anteilig zusammen mit der Neustarthilfe ausgezahlt.

Berlin, den 19.2.2021

Antrag auf Neustarthilfe ist möglich

Seit ein paar Tagen kann die Neustarthilfe -50 % des Umsatzes aus dem Referenzzeitraum maximal 7500,00 €- beantragt werden.

Folgende Bedingungen müssen vorliegen:

Sie haben weniger als 5 Angestellte

Sie beziehen mehr als 51 % ihrer Einkünfte aus der Selbständigkeit

Sie haben kaum Fixkosten

Ihre Umsätze im Förderzeitraum bis Juni 2021 werden voraussichtlich um mehr als 60 % im Vergleich zum Referenzzeitraum in 2019 oder bei Neugründungen bis zum 30.4.2020 im Vergleich zu den Vorkrisenmonaten bei zurückgegangen sein.

Bei der Berechnung der Neustarthilfe werden sogar die Einnahmen aus Ihrer unselbständigen Arbeit zu ihren selbstständigen Umsätzen hinzuaddiert, vorausgesetzt die Selbständigkeit ist die Hauptbeschäftigung (mehr als 51 % Einnahmen).

Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, ist die Neustarthilfe (anteilig) zurückzuzahlen. Sie ist somit als Liquiditätsvorschuss zu verstehen, der im Falle eines positiven Geschäftsverlaufs der oder des Soloselbständigen (anteilig) zurückgezahlt werden muss. Liegt der Umsatz bei 90 % oder mehr, muss der gesamte Zuschuss zurückgezahlt werden, ab 40 % höherem Umsatz erfolgt eine anteilige Rückzahlung.

Der Zuschuss ist nicht auf die Grundsicherung anzurechnen.

Der Antrag kann bis zum 31.8.2021 gestellt werden.

Berlin, 10.09.2020

Die Frage, ob eine Rückzahlung der Zuschüsse erfolgen sollte, wurde häufig gestellt. Es ist damitzu rechnen, dass stichprobenweise verstärkt eine Überprüfung stattfinden wird. Wie diese Überprüfung aussehen wird, ist noch nicht geklärt.

Der Steuerberaterverband konnte mit der IBB klarstellend klären, dass mit der „Corona-Soforthilfe I", dem 5.000 € Zuschuss aus Berliner Landesmitteln, neben den laufenden betrieblichen Sach-und Finanzaufwendungen auch Personalkosten, Kosten der privaten Lebensführung und Krankenversicherungskosten bezahlt werden konnten, vergl. FAQ-Katalog der IBB.

Insbesondere zu den „Kosten der privaten Lebenshaltung" kamen Fragen auf, ob diese mit einem Pauschalbetrag, in (un-)begrenzter Höhe o. ä. angesetzt werden können. Nach Angaben der Steuerberaterkammer hat eine mündliche Aussage der IBB ergeben, dass es für Berlinkeine Einschränkung und keine Vorgabe zu den „Kosten der privaten Lebenshaltung" gibt.

Für Berlin gilt damit folgendes: bei Kleinstunternehmen bis 5 Beschäftigten liegt der Betrachtungszeitraum für die Verwendung der Berliner „Corona-Soforthilfe I" bei 3 Monaten ab Antragstellung, bei Solo-Selbstständigen sogar bei 6 Monaten. Wenn in diesen 3 bzw. 6 Monaten Lebenshaltungskosten von mind. 5.000 € bestehen (z. B. Miete, Lebensmittel, Strom, Telefon usw., zusätzlich Krankenversicherungskosten), reicht dies als „Verwendung" aus. Insbesondere bei Solo-Selbständigen dürfte also relativ häufig der Fall vorliegen, dass die 5.000 € Berliner Corona-Soforthilfe I nicht zurückgezahlt werden muss. Auf eine Angemessenheitsprüfung (z. B. „teure Wohnung") kommt es laut telefonischer Auskunft der IBB nicht an; vielmehr zählen die tatsächlichen Kosten. Andererseits können bei besonders geringen „Kosten der privaten Lebenshaltung" auch keine darüber liegenden Pauschalen angesetzt werden.

Im Falle von Stichproben sind große Blöcke der privaten Lebenshaltungskosten (Miete, Energie, Telefon) anhand von Kontonachweisen belegbar. Kosten für Lebensmittel u. ä. können ggf. geschätzt werden.

Wichtig ist jedoch, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Antragstellung vorlagen, u.a. ein coronabedingter Liquiditätsengpass. Hier hat die IBB jedem Antragsteller eine Auflistung der Voraussetzungen zugeschickt. Die Frage, ob auch ein Nebenerwerb begünstigt sei, ist nicht zweifelsfrei klar. In dem Formular der Antragstellung sowie in dem Rundschreiben der IBB mit der Aufforderung der Rückzahlung ist nicht als Voraussetzung aufgelistet, dass es sich um einen Haupterwerb handeln müsse. Nach Mitteilung des Steuerberaterverbandes hat die IBB nun darauf hingewiesen, dass ein Haupterwerb Voraussetzung gewesen sei.

Ich empfehle Ihnen, zu prüfen, ob eine Rückzahlung erfolgen sollte. Vorallem für den Bundeszuschuss sollte noch einmal die Höhe des Zuschusses in Hinblick auf die Fix-Kosten überprüft werden.

Berlin, 13.07.2020

Das lange angekündigte Programm „Soforthilfe VI" ist nun freigeschaltet sein und kann beantragt werden. Inhalt des Programms ist folgendes:

Der Förderzeitraum umfasst die Monate Juni – August 2020. Wie bei der Soforthilfe setzt die Überbrückungshilfe nicht voraus, dass zunächst liquide Mittel aufgebraucht werden müssen. Verglichen werden die Monate April und Mai 2020 und 2019. Bei Unternehmen, die nach dem Juni 2019 gegründet worden sind, sind die Monate Dezember 19 – Februar 20 als Referenzzeitraum heranzuziehen. Die maximalen Erstattungsbeträge liegen bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten 9000,00 €, mit bis zu zehn Beschäftigten 15000,00 €. Die maximalen Erstattungsbeträge können in begründeten Einzelfällen überschritten werden. Dieser Einzelfall würde vorliegen, wenn die Fixkosten mindestens doppelt zu hoch lägen wie der maximale Erstattungsbetrag.

Für die Monate Juni Juli und August soll eine Prognose gestellt werden.

Es werden

  • 80 % der Fixkosten gefördert, wenn der Umsatzeinbruch der Monate April und Mai im Vergleich zum Vorjahr 70 % beträgt,
  • 50 % bei einem Umsatzeinbruch von 50 bis 70 % und
  • 40 % bei einem Umsatzeinbruch zwischen 40 % und unter 50 %.

Bei der Überbrückungshilfe sind anders als noch im Soforthilfeprogramm Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitgeld erfasst sind pauschal mit 10 % der übrigen Fixkosten abzugsfähig.

Der Antrag kann nur von einem registrierten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt gestellt werden. Für die umfangreiche Arbeit entsteht eine Steuerberatergebühr, die in die Überbrückungshilfe einbezogen wird und erstattet wird.

Außerdem wurde das Konjunkturpaket, das Corona-Steuerhilfegesetz, am Ende Juni beschlossen und püntklich zum 1.7. verkündet, sodass Sie auch hier umfangreiche Steuererleichterungen erwarten können.

Die Umsatzsteuersenkung für ein halbes Jahr ist bekannt, daneben gibt es wieder die degressive Abschreibung, steuerliche Begünstigungen bei dem Kauf eines betrieblichen E-Fahrzeuges und die Möglichkeit der vorzeitigen Verlustverrechnungen bereits in 2019, Erhöhung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende und der Kinderbonus.

Berlin, 06.04.2020

Das Programm der IBB wird technisch umgestellt, ab dem 06.04.2020 wird es wieder möglich sein, über das Portal der IBB Anträge zu stellen. Das Programm pausiert derzeit. Einige von Ihnen haben noch keinen Antrag auf Soforthilfe gestellt. Sofern Sie betroffen sind, empfiehlt es sich, diesen Antrag noch zu stellen. Sollte Ihre Position in der Warteschleife sein, bleibt die Postion erhalten. Sollten Sie bereits einen Antrag auf Corona Zuschüsse gestellt haben, können Sie keinen weiteren Antrag auf Zuschuss stellen.

Bund und Länder haben sich am Wochenende auf weitere Vereinfachungungen bez. der Soforthilfe (bis 9.000,00 -bis 5 Mitarbeiter- oder bis 15.000,00 -10 Mitarbeiter) , geeinigt:

  • Die Antragsfrist für die Soforthife wird bis Ende Mai 2020 verlängert und
  • der Bezug von Hilfen nach dem SGB II ist kein Ausschlussgrund mehr für den Bezug der Soforthilfen.

Wichtig ist:

Die Soforthilfe stellen keine Darlehen dar und müssen daher nicht zurückgezahlt werden.

Für die Antragsteller (Soloselbständige, Freiberufler und kleine Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten) gilt:

  • Sie müssen einen inländischen Betrieb führen
  • bei einem deutschen Finanzamt angemeldet und
  • dauerhaft am Markt tätig sein.
  • Die Tätigkeit muss im Haupterwerb ausgeübt sein.

Die konkrete Liquiditätshilfe orientiert sich an dem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für den Antragszeitraum (3 Monate) Wenn der Vermieter die gewerbliche Miete um mindestens 20 % gesenkt hat, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate genutzt werden (also für insgesamt 5 Monate).

Der Antragsteller muss versichern, dass die Soforthilfe durch die Corona-Maßnahmen im März 2020 notwendig geworden ist und die Einnahmen nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verpflichtungen aus dem betrieblichen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Miete, Pacht, Leasingaufwendungen) zu zahlen. Die antragstellenden Unternehmen dürfen sich per 31.12.2019 nicht bereits in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.

Die Sofothilfe wird über die Bundesländer umgesetzt, für Berlin ist die LBB zuständig, für Brandenburg die ILB.

Das Soforthilfeprogramm verzichtet bewusst auf ein anspruchsvolles und bürokratisches Antragsverfahren. Die Angaben müssen aber richtig sein. Falschangaben führen zu entsprechenden Konsequenzen.

Damit der Zuschuss in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt.

Der Zuschuss ist zwar steuerpflichtig, wirkt sich aber erst dann aus, wenn die Steuererklärung 2020 abgegeben worden ist, also in 2021.

Berlin, 27.03.2020

IBB Zuschüsse: Anträge ab heute, 27.3., möglich:

Der Zuschuss vom Land Berlin (5000,00 €) wird on Top gewährt! Sie können beide Zuschüsse beantragen. Hierzu ist wichtig:

  • Zuschuss für Soloselbständige (Bund) bis 9000,00 oder bisa zu 15000,00 je nach Anzahl der Mitarbeiter (bis max 10 Mitarbeiter im Betrieb)angegeben werden muss wofür, zum Beispiel Miete und andere laufend getragene Kosten wie zum Beispiel Leasing zahlungen, nicht gefördert: Finanzierung von Investitionen, Bedienung anderer Kredite, um Kapazitäten aufzubauen
  • Soforthilfepaket II für Betriebe bis 5 Mitarbeiter, Zuschuss max 5000,00 : das Antragsformular umfasst 4 Seiten, auf einer Seite ist ein Grund anzugeben. “Corona” reicht nicht aus, als Grund wäre zum Beispiel: keine Einnahmen mehr, Umsatzeinbruch

Die Zuschüsse sind nach dem derzeitigen Stand-leider-einkommensteuerpflichtig, d.h. Sie müssen in Ihrer Einkommensteuerekrlärung 2020 als steuerfreie Einnahmen erfasst sein.

Für Vermieter gibt es derzeit kein Förderpaket. Es ist jedoch im Gespräch und eine Forderung, auch diese Gruppe von Betroffenen zu untersützen.

Bei Betrieben in anderen Bundesländern ist die Antragstellung über andere Portale vorzunehmen. Hier waren Anträge bereits vor ein paar Tagen möglich.

Berlin, 26.03.2020

Morgen wird es voraussichtlich ab Mittag möglich sein, über das Portal der IBB Anträge zu stellen.

Die neuesten Informationen sind hier gelistet:

  • Zuschuss für Soloselbständige:

bis zu 9000,00 oder bis zu 15000,00

Bei jedem Zuschuss muss begründet werden, wofür er verwandt wird (zum Besipiel für die Miete). Der Schadenseintritt muss nach dem 11.3. liegen.

  • Soforthilfepaket II für Betriebe bis 5 Mitarbeiter, Zuschuss max 5000,00 -Antrag über IBB

Die Anträge können ab 27. März um 12 Uhr bei der IBB eingereicht werden.

Antrag über IBB

  • Soforthilfe Paket I aus Liquiditätsfond Laufzeit 2 Jahre: Überbrückungskredit

Zinsloser Überbrückungskredit bis zu 500.000,00 €. Der Leistungszeitraum beträgt zwei Jahre. Bezuschusste können auch Einzelhandel, Gastronome und Clubs sein.

  • Neukölln fördert

Das Bezirksamt Neukölln stellt 10.000,00 € Sachmittel zur Verfügung.

Bis zu 800,00 € können beantragt werden, um Mietautos und Benzin sowie das Ausleihen von Lastenfahrrädern zu finanzieren.

“Freiwilliges Engagement in Nachbarschaften” kurz: FEIN

Antragsberechtigt sind Bewohnerinnen und Bewohner sowie gesellschaftliche Initiativen, die nicht gewinnorientiert arbeiten. Außerdem sollten die Vorhaben außerhalb der im Programm Soziale Stadt festgesetzten Gebiete liegen.

  • Voraussetzung Der Antragsteller bescheibt seine selbst organisierten Aktivitäten zur Verbesserung der öffentlichen Infrastruktur, für deren Erfolg neben dem ehrenamtlichen Einsatz der Ersatz von Sachkosten von Bedeutung ist.
  • Die Förderung beträgt höchstens 3.500 € je Einzelmaßnahme.Nur tatsächlich getätigte Ausgaben (Geldzahlungen) für Sachmittel sind förderfähig und damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Ausstattungsergänzungen. Auslagenerstattungen sind möglich.

Folgender Link gibt weitere Informationen unter anderem darüber, was gefördert wird sowie die Ansprechpartner in den einzelnen Bezirken:

https://stadtentwicklung.berlin.de/staedtebau/foerderprogramme/fe

  • Tel Wirtschaftsfördeurng Neukölln für Neuköllner Betriebe 90239-2390
  • Die formale Antragstellung ist in den Bezirken unterschiedlich geregelt.
  • Um sicher zu gehen, ob die Projekte gefördert werden, können sich die Bürgerinnen und Bürger bei ihrem Bezirk informieren.
  • Soloselbständige, die sich gegen Arbeitslosigkeit versichert haben, können Kurzarbeitergeld beantragen
  • Sozialversicherungsbeiträge können gestundet werden: formloser Antrag bei der Krankenkasse, Stundung wird bis 30.06.2020 gewährt
  • Im Quarantänefall kann eine Erstattung nach dem Infektionsschutzgesetz beantragt werden.

Berlin, 25.03.2020

Jeden Tag kommen neue Regelungen und Impulse von der Regierung und der Verwaltung, um die Corona-Krise zu bewältigen:

Nachdem die Bundesregierung das Hilfspaket für die Solo-Selbständigen beschlossen hat, entscheidet heute der Bundestag darüber, der Bundesrat wird voraussichtlich am Freitag zustimmen.

Vermutlich ist es für die Antragstellung bei der IBB erforderlich, einen Liquiditätsplan zu erstellen und vorzulegen.

Wichtiger Link für die Antragstellung:

Die online-Kanäle sind überlastet. Es wird empfohlen, die Anträge in den frühen Morgenstunden oder am späten Abend zu stellen.

Berlin, 23.03.2020

Hilfe für Kleinstunternehmen (bis 10 Mitarbeiter)

Für Kleinstunternehmen wird noch in den nächsten Tagen der Beschluss über ein Förderpaket erwartet.

Die Zuschüsse sollen bereits im April fließen. Gefördert werden Unternehmen, deren Existenz bedroht ist und die einen Liquiditätsengpass erleiden.

Folgende Höhe ist geplant:

  • bei Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten: Einmalzahlung 9.000,00 €
  • bei Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigen: Einmalzahlung 15.000,00 €

Geplant ist auch, dass Teilbeträge als Darlehen ggf. zur Verfügung gestellt werden. Ob Zuschuss oder Darlehen, wird nach dem derzeitigen Stand im Nachherein geprüft.

Für diese Untersützung ist ein Gesamtvolumen von 3 Mio vorgesehen, die Anträge sollten daher zeitnah, sobald wie möglich, gestellt werden.

Außerdem ist die Darlehensvergabe der KfW verbessert. Die KfW muss jetzt 90% des Risikos abdecken, bislang waren es 80 %.

Die Banken sind aufgefordert, bei Corona-bedingten Liquiditätsengpässen Kredite nicht zu kündigen. Einige Banken haben bereits reageier tund bieten Selbständigen und Freiberuflern an, die Tilgung laufender Firmenkredite bis zu 6 Monaten auszusetzen.

Stundungs- und Anpassungsanträge schaffen ebenso Liquidität.

Berlin, 19.03.2020

Kurzarbeitergeld 2020

Grundsätzlich ist das Ziel von Kurzarbeit, dass Beschäftigte vorübergehend weniger Stunden leisten, um nicht gekündigt zu werden. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Coronavirus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden.

Der Antrag kann online ausgefüllt werden. Auf der Seite von der Bundesagentur für Arbeit. https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 % oder 67 % vom letzten Netto. Das Lohnbüro stellt den weiteren Antrag. Sie als Arbeitgeber müssen zunächst vorschießen und erhalten dann von der Arbeitsagentur eine Erstattung.Da Sie nach der Krise wieder Arbeitnehmer benötigen, empfehle ich, das Gespräch mit den Arbeitskräften zu suchen. Vielleicht gibt es noch Alternativen!

Entschädigungsanspruch aufgrund von Anordnung von Quarantäne

Ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz besteht sowohl für Praxisinhaber als auch angestellte Mitarbeiter, sofern der Praxisbetrieb aus infektionsschutzrechtlichen Gründen untersagt wird (§ 56 Infektionsschutzgesetz).

Voraussetzung für Entschädigungsansprüche ist das Verbot der Erwerbstätigkeit oder die Anordnung von Quarantäne aus infektionsschutzrechtlichen Gründen. Wie hoch die Entschädigung ausfällt, richtet sich bei Selbstständigen nach ihrem Verdienstausfall. Neben dem Verdienstausfall können Selbstständige auch für Betriebsausgaben „in angemessenem Umfang" entschädigt werden (§ 56 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz). Auch dies müssen Praxisinhaber beantragen.Die Entschädigungsleistung für angestellte Mitarbeiter umfasst auch die Lohnzahlungen während der Quarantänemaßnahme.

Arbeitsunfähigkeit besteht, sobald ein Praxismitarbeiter, der bisher symptomfrei war, während der Quarantäne erkrankt. Dann gehen die Entschädigungsansprüche (z. B. Anspruch auf Entgeltfortzahlung) auf das Bundesland über. Bei Arbeitsunfähigkeit ist also trotz Quarantäne eine AU-Bescheinigung erforderlich. Wenn Arbeitnehmer unter Quarantäne gestellt werden, aber keine Symptome zeigen, muss zunächst der Arbeitgeber die Entschädigung auszahlen. Gegebenenfalls kann sie aber von den zuständigen Stellen erstattet werden.

ACHTUNG:

Die Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz sind gegenüber allen anderen Ansprüchen auf finanziellen Ersatz subsidiär, also unterstützend. Das sollte bei der Antragsstellung unbedingt beachtet werden! Es müssen also andere Ansprüche zunächst geltend gemacht werden.

Hilfe für Solo-Selbstständige

Auch für Solo-Selbstständige wird Hilfe angeboten. Auch sie können nach § 56 Infektionsschutzgesetz bei der zuständigen Behörde einen "Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang" beantragen. Voraussetzung ist, dass der Betrieb oder die Praxis während einer angeordneten Quarantäne ruht.

Planungen: 

  • Eine Liquiditätshilfe ab 19.3. ist in Planung. Hier soll ein Zuschuss in Höhe von 5.000,00 € - 30.000,00 € als Sofortpaket für Kleinstunternehmen beantragt werden können. Dieser muss nicht zurückgezahlt werden.

 Ansprechpartner: Förderpakete IBB Tel 030 21254747Berlin Partner 030 46302440 

  • Übernahme der Lohnfortzahlung durch den Staat
  • Vorschläge für ein zeitlich befristetes Grundeinkommen liegen vor.

Berlin, 17.03.2020

Täglich und fast stündlich werden Maßnahmen zur Stärkung Betroffener veröffentlicht. Hier die Informationen, die der Tagespresse entnommen werden können:

  • Für die Beantragung von Arbeitslosengeld und Grundsicherung ist nicht mehr erforderlich, dass Sie sich persönlich melden. Der Einwurf des Antrages auf Grundsicherung kann durch den Einwurf in den Hausbriefkasten erfolgen, telefonische Anträge sollen möglich sein.
  • Die Reduzierung Ihrer Krankenkassenbeiträge und Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung sind möglich, dafür ist ein Antrag erforderlich. Meine Unterstützung für Sie: Ich erstelle gerne eine Bescheinigung über das voraussichtliche verminderte Einkommen.
  • Der Antrag auf Kurzarbeitergeld ist möglich: Der Arbeitnehmer erhält 60 % vom Arbeitsamt, der Arbeitgeber kann bis 100 % aufstocken. Hier könnte gerechnet werden, ob die Kurzarbeitergeldaufstockung zu einem günstigeren Ergebnis als die Freistellung unter Lohnfortzahlung wäre.
  • Vielen mittleren und großen GmbHs droht die Insolvenz, da zum Bilanzstichtag 31.12.2019 das Going-Concern-Prinzip nicht mehr bestätigt werden könnte. Hier hat die Bundesregierung die Frist für den Antrag bis Ende September ausgesetzt. Bis dahin kann sich die wirtschaftliche Lage wieder normalisieren. Hoffens wir es!
  • Die Deutsche Orchester Stiftung hat eine Spendenkampagne zugunsten freischaffender Berufsmusiker und -musikerinnen eingerichtet -Spendenkonto unter: www.orchestersiftung.de
  • Bei der KfW-Bank können Anträge auf Überbrückungskredite gestellt werden.

Berlin, 16.03.2020

Die wirtschaftlich einschneidenden Maßnahmen durch das Corona-Virus hat uns kalt erwischt.

In dieser Zeit ist auch das Finanzamt kulant und verständnisvoll. Daher wird als "steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen"folgendes vereinbart:

  • Die Gewährung von Stundungen wird erleichtert Sofern die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde, können die Finanzbehörden Steuern stunden. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird.
  • Vorauszahlungen können leichter angepasst werden.Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert. Auch hier kann ich für Sie einen Antrag stellen.
  • Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.

Zum Thema Gesundheits- und Arbeitsschutz finden Sie unter

https://www.infektionsschutz.de/coronavirus-sars-cov-2.html

allgemeine Informationen über den neuartigen Coronavirus SARS CoV 2. Hier finden Sie Antworten zu häufig gestellten Fragen sowie Hygienetipps.

Untenstehend finden Sie die Kontaktdaten zu wichtigen Ansprechpartnern:

Info-Telefon des Bundesgesundheitsministeriums zum Coronavirus

(Quarantänemaßnahmen, Umgang mit Verdachtsfällen, etc.):

Telefon: 030 346465100

Montag – Donnerstag 8:00 bis 18:00 Uhr, Freitag 8:00 bis 12:00 Uhr

Hotline für allgemeine wirtschaftsbezogene Fragen zum Coronavirus:

Telefon: 030 18615 1515

Montag – Freitag 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Wichtige Informationen und Ansprechpartner finden Sie auch auf der Internetseite der Senatsverwaltung Berlin unter

https://www.berlin.de/sen/gesundheit/themen/gesundheitsschutz-und-umwelt/infektionsschutz/coronavirus/

Weitergehende Informationen finden Sie auch auf der Internetseite der IHK Berlin

https://www.ihk-berlin.de/service-und-beratung/international/coronavirus-trifft-wirtschaft-4713818

Wichtige Ansprechpartner sind auch:

  • Zu gesundheitlichen Fragen:Corona-Hotline der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung: 030 9028 2828
  • Zu Liquiditätshilfen (ab 18.03.2020):Investitionsbank Berlin, Hotline: 030 2125 4747
  • Zu Online-Finanzierungsanfragen über die Bürgschaftsbank:finanzierungsportal.ermoeglicher.de
  • Zum Kurzarbeitergeld:Bundesagentur für Arbeit, Service-Hotline für Arbeitgeber: 0800 45555 20
  • Zu allgemeinen wirtschaftlichen Fragen im Zusammenhang mit Corona: Bundeswirtschaftsministerium, Hotline für Unternehmen: 030 18615 1515
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